Übersicht | « zurück | vorwärts » |
3 Pflichten des ZuwendungsempfängersDer Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, das System während der Laufzeit des Förderkonzepts betriebstüchtig zu halten (Durchführen von Wartungsarbeiten, Reparaturen etc.). Er ist verpflichtet, einen Wartungsvertrag abzuschließen, wenn ihm kein eigenes technisch gut ausgebildetes Personal zur Verfügung steht. Der Betreiber der geförderten Solaranlage ist verpflichtet, aktiv an dem Meßprogramm teilzunehmen und seine Aufgaben darin zu erfüllen (z.B. Ablesen und Notieren von Messdaten sowie ggf. Versenden der Messprotokolle für solche Werte, die nicht von dem automatischen Datenerfassungssystem aufgenommen werden). Dies gilt auch für Daten, die zur Beurteilung der Verbrauchsstruktur gelten (z.B. Bewohner, Belegungszahlen etc.). Die letztgenannten Daten werden vertraulich bzw. anonymisiert behandelt. Nur nach vorheriger Absprache mit der betreuenden Stelle dürfen während der Intensivmessphase Änderungen am System oder an seiner Betriebsweise (z.B. Veränderungen an der Regelung) vorgenommen werden. Dies gilt auch für Veränderungen an den am Solarsystem angeschlossenen konventionellen Systemen (inkl. deren Regelung), die Rückwirkung auf die Betriebsweise der Solaranlage haben können. Veränderungen im Energieverbrauch durch veränderte Nutzung des Objektes, durch veränderte Belegung etc. muss der Betreiber unverzüglich der betreuenden Stelle mitteilen. Näheres zu den Pflichten des Zuwendungsempfängers und zu einzuhaltenden Fristen innerhalb der Projektlaufzeit wird in den weiteren Nebenbestimmungen und Hinweisen zum Zuwendungsbescheid geregelt. Der Zuwendungsgeber kann sich eine anteilige Rückforderung der zur Verfügung gestellten Fördermittel für den Fall vorbehalten, dass der Betreiber die hier oder im Bewilligungsbescheid genannten Regelungen oder Bestimmungen nicht beachtet. |