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Damit - die Qualifikation der Anbieter sichergestellt wird, - der neueste Stand der Technik Berücksichtigung findet, - die wesentlichen Betriebsbedingungen eingehalten werden und - die Angebote bezüglich der Randbedingungen (Gewährleistungsfragen etc.) und der Wirtschaftlichkeitsbewertung des Systems vergleichbar werden, werden dem Planer einige einheitliche und verbindliche Richtlinien für den Inhalt und die Form aller Leistungsverzeichnisse (LV) sowie zu technischen Randbedingungen für die Solarsysteme vorgegeben (separates Informationsblatt mit dem Titel “Randbedingungen zum LV….“). Die volle Verantwortung für die Erstellung des speziellen LV inkl. der technischen Ausführungsdetails verbleibt beim Betreiber bzw. Planer. Ebenso bleibt die Verantwortung für eine sorgfältige Bauüberwachung beim Planer bzw. Projektsteuerer. Dieser Arbeitspunkt muss explizit im Vertrag zwischen Betreiber und Planer als Bestandteil der Planungsleistung aufgeführt sein. Die eingegangenen Angebote werden vom Betreiber bzw. zuständigen Planer geprüft und bewertet. Der Planer erarbeitet mit dem Betreiber in Abstimmung mit der betreuenden Stelle einen Vergabevorschlag. Die betreuende Stelle gibt an PTJ eine Stellungnahme zu dem Vergabevorschlag ab. Auf der Basis dieser Stellungnahme entscheidet PTJ über die Freigabe der investiven Mittel. Erst nach dieser Mittelfreigabe kann der Betreiber den Auftrag vergeben. Die Mittelfreigabe kann bei Bedarf kurzfristig erfolgen. Für die Rangfolge der Angebote ist das Preis-/Leistungsverhältnis, das durch die solaren Nutzwärmekosten bewertet werden kann, (vgl. Kap. 8) unter zusätzlicher Bewertung der Kosten für die Messtechnik maßgebend. Da jedoch “Solarthermie2000plus“ ein Demonstrations- und Forschungsprogramm ist, werden in Übereinstimmung mit VOB/A §25 3.(3) bei der Zuschlagserteilung in besonderem Maße auch wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche und klimaschutzseitige Aspekte zum optimalen Einsatz der Fördermittel sowie gestalterische Gesichtspunkte etc. herangezogen. Der niedrigste Angebotspreis (heißt hier: der niedrigste Wert für die Kosten der solaren Nutzwärme) ist wegen der o.g. Aspekte daher nicht allein entscheidend. Die Kosten der solaren Nutzwärme sind ein wichtiges Bewertungskriterium für die Förderung der Solaranlage bzw. Auftragsvergabe. Da diese Nutzwärmekosten aus den Investitionskosten (vgl. Kap. 7) und dem Nutzenergieertrag des Solarsystems (vgl. Kap. 6) berechnet werden, müssen diese Werte vor der Auftragsvergabe festgeschrieben werden. Zudem können nach der Auftragsvergabe weder kostenerhöhende noch leistungsmindernde Systemmodifikationen, Komponentenänderungen oder Nachträge zugelassen werden, es sei denn, sie sind unbedingt notwendig, weil trotz sorgfältigster Planung und Objektbesichtigung besondere Probleme nicht erkennbar waren. Derartige Nachträge bedürfen in jedem Fall der vorherigen Zustimmung durch PTJ. Der Auftraggeber für die Bauleistung (in der Regel der Zuwendungsempfänger) hat nicht das Recht, ohne Rücksprache mit PTJ Modifikationen oder Zusatzleistungen nachträglich zu genehmigen oder zu veranlassen. Für Rückfragen zur Erstellung des LV, zur Ausschreibung und zur Vergabe steht die betreuende Stelle zur Verfügung. |